Satzung

Satzung der Sportschützen Holtwick e.V.

§ 1  Name und Sitz
§ 2  Zweck des Vereins
§ 3  Mitgliedschaft
§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5  Geschäftsjahr
§ 6  Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7  Organe des Vereins
§ 8  Mitgliederversammlung
§ 9  Vorstand
§ 10 Auflösung des Vereins


§ 1  Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Sportschützen Holtwick“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld einzutragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 48720 Rosendahl, Ortsteil Holtwick.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

2. Das passive Wahlrecht haben grundsätzlich nur ordentliche Mitglieder. Zum Jugendleiter kann auch ein Jugendmitglied gewählt werden. Zur Wirksamkeit der Wahl bedarf es dann der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des gewählten Jugendmitglieds.

3. Die Mitglieder erkennen mit der Aufnahme die Satzung des Vereins als verbindlich an.

§ 5  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6  Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluß.

2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erfolgt, bestehen.

3. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied in grober und sportlicher Weise gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes verstößt oder seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge nicht nachkommt. Der beabsichtigte Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor Zusammentritt des erweiterten Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann
schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum beabsichtigten Ausschluß Stellung nehmen. Vom erfolgten Ausschluß ist das betroffene Mitglied schriftlich in Kenntnis zu setzen.

4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des betroffenen Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 7  Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

2. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 8  Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird einberufen durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auch dann einberufen werden, wenn 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit.

4. Für Satzungsänderungen und einen Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und etwaiger Umlagen
Vorstand im Sinne dieser Bestimmung sind der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand.

6. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne dieser Satzung und des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der erste Geschäftsführer. Jeder von ihnen kann den Verein Dritten gegenüber allein vertreten. Im Innenverhältnis sind beide zur Geschäftsführung gemeinsam verpflichtet, soweit nicht einer durch Krankheit oder Abwesenheit an der Geschäftsführung gehindert ist.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten Schatzmeister, dem ersten und dem zweiten Geschäftsführer und Sozialwart, dem ersten und dem zweiten Sportleiter sowie dem ersten und dem zweiten Jugendleiter.

4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt regelmäßig drei Jahre. In dem auf die Eintragung des Vereins folgenden Geschäftsjahr scheiden folgende Mitglieder des erweiterten Vorstandes aus:
a) der erste Vorsitzende,
b) der zweite Schatzmeister,
c) der zweite Geschäftsführer.

Im darauffolgenden Geschäftsjahr scheiden aus dem erweiterten Vorstand aus:
a) der zweite Vorsitzende,
b) der erste Geschäftsführer,
c) der erste Sportleiter,
d) der zweite Jugendleiter.

Im dann folgenden Geschäftsjahr scheiden aus:
a) der erste Schatzmeister,
b) der erste Jugendleiter,
c) der zweite Sportleiter.

Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig.

5. Im Vereinsregister soll lediglich der geschäftsführende Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ des Vereins eingetragen werden.

6. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rosendahl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat.